Sie sind hier: HS Stoffe

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, soweit wir nicht ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Verkaufs- und Lieferbedingungen des Bestellers die Lieferung an Ihn vorbehaltlos auszuführen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Lieferungen


Die Lieferung der verkauften Ware erfolgt ab Mönchengladbach. Versandkosten trägt der Käufer.

Aufträge in Meterwaren werden mit ca. –Mengen bestätigt. Über- oder Minderlieferungen können wie folgt vernommen werden.

Bei Aufträgen unter 1000m 20 %
Bei Aufträgen von 1000 – 5000m 15 %
Bei Aufträgen von 5000 - 10000 m 10 %

Bei größeren Aufträgen sind Über- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der abgeschlossenen bzw. eingeteilten Mengen zulässig.

Aufträge mit Sonderanfertigungen – z.B. mit Einwebungen – werden ebenfalls mit ca.- Mengen bestätigt. Der Auftraggeber muss in diesem Fall stets eine Minder- oder Überlieferung von bis zu 15% akzeptieren. Der Käufer muss darüber hinaus im Fall von Sonderanfertigungen bis zu maximal 15% 1b-Ware (II. Wahl) übernehmen, wobei der Verkäufer hierfür einen angemessenen Preisnachlass gewährt. Mustercoupons oder Musterteile, die auf Verlangen des Käufers angefertigt werden, können nach Auslieferung und Berechnung vom Verkäufer nicht mehr zurück genommen werden.

§ 3 Unterbrechung der Lieferung oder der Abnahme


Ist die Einhaltung der Lieferung oder Abnahme aus Gründen nicht möglich, die der Verkäufer bzw. der Käufer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder behördlicher Maßnahmen, so verlängert sich die Liefer- bzw. Annahmefrist entsprechend.

Dies gilt auch, wenn Lieferungen an den Verkäufer aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht termingerecht erfolgen. Eine Verlängerung der Lieferung bzw. Abnahmefrist tritt jedoch nur ein, wenn der Verkäufer bzw. der Käufer den anderen Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis von der Behinderung hiervon schriftlich unterrichtet.

Wird der vereinbarte Liefer- bzw. Annahmetermin aus den vorgenannten Gründen um mehr als drei Monate überschritten, so hat der andere Vertragsteil das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er die Ausübung des Rücktrittsrechtes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ankündigt uns auch innerhalb dieser Frist eine Erfüllung der Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtung nicht erfolgt. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 4 Nachlieferungsfrist


Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzuge, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen bewilligen. Für versandfertigte und ausdrücklich als solche titulierte Lagerware beträgt die Nachlieferungspflicht 2 Wochen. Für Sonderanfertigungen (z.B. Dispositionen mit Namenseinwebungen) gilt eine Nachlieferungsfrist von bis zu acht Wochen. Die Nachlieferungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf der Lieferfrist und wird von Tage an berechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers eingeht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Verkäufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können vom Käufer gegen den Verkäufer nur geltend gemacht werden, wenn dieser die Auslieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

§5 Rücktrittsrecht der Verkäufer


Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn sein Zulieferer die bestellte Ware nicht mehr produziert oder aus sonstigen Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, trotz wiederholten Aufforderungen nicht liefert, sowie bei sonstigen Ausfällen von Zulieferungen ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Verkäufers. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist dann ausgeschlossenen. Dem Verkäufer steht ferner ein Rücktrittsrech zu bei Zahlungsverzug des Käufers oder wenn dem Verkäufer Umstände in der Person oder in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt werden, welche die Erfüllung der Kaufpreisforderung ernsthaft gefährdet erscheinen lässt. Macht der Verkäufer in diesem Fall von seinem Rücktrittsrecht gebraucht , so ist er berechtigt, Ersatz für Aufwendungen, sowie sonstigen Schadensersatz zu verlangen.

§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung


Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen und werden soweit es sich um offene bzw. bei gebotener Untersuchung feststellbare Mängel handelt, nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Zu prüfen sind als offener Mangel unter anderem Menge, Gewicht, Breite, Farbechtheit nass und trocken, Restkrumpfwerte beim Waschen und Dämpfen, Gewebe- und Nahtschiebefestigkeit, Farbabläufe in Schuss- und Kettenrichtung, Längung im Trocken und Nasszustand sowie Pillingbildung. Um mögliche versteckte Mängel bei Rohgewebe zu erkennen, ist vor Ausrüstbeginn eine ausreichende Warenprüfung z.B. durch Bleichen, Färbung etc. erforderlich. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Mängelanzeigen müssen schriftlich gegenüber der Geschäftsleitung des Verkäufers erfolgen. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Gewebekonstuktion, des Gewichtes, der Ausrüstung und des Dessins berechtigt nicht zur Erhebung einer Mängelrüge. Erfüllt die Ware handelsübliche bzw. dem Preis entsprechende Qualitätsanforderungen, insbesondere, soweit es sich um günstige Importware mit den üblichen Unzulänglichkeiten handelt, so können Mängelrügen nicht erhoben werden. Im Falle berechtigter Reklamationen kann eine zu erteilende Gutschrift niemals höher sein, als der ursprüngliche Warenwert. Die Rücksendung mangelhafter Waren ist nicht zulässig. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr.

§ 7 Zahlung


1. Rechnungen werden am Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wir folgt zahlbar:Innerhalb 10 Tagen vom tage der Ausstellung der Rechnung an, mit 4% Eilskonto,

Ab 11.-30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an, mit 2 ¼ % Skonto,

Ab 31 -60. Tag der Ausstellung der Rechnung an netto.3. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen. Die Diskont- und Inkassospesen hat der Käufer zu tragen. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung von Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage an Rechnungsdatum in Zuschlag von 1% der Wechselsumme berechnet.

4. Abänderungen der Regulierungsweise sind drei Monate vorher anzukündigen.

5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf laufenden Verzugszinsen verrechnet .

6. Maßgebend für den Tag der Leistung der Zahlung ist bei Schecks der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Zahlungsleitung.

§ 8 Zahlungsverzug


Ist der Verkäufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

Die Aufrechnung und die Zurückbehaltung fälliger Zahlungsbeträge ist ausgeschlossen, soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftige Gegenforderung vorlag.

§ 9 Eigentumsvorbehalt


Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.

Für den Fall der Weiterverarbeitung und anschließender Veräußerung gilt folgende Ergänzung:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.

Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehalts-Ware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderungen des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehalts-Ware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwendung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag,

Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB so der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes, der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet wird.

Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehalts-Ware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.

Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insofern freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Der Käufer ist verpflichtet, sobald er dir Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.

Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlungen), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

§10 Musterschutz/ Modellschutz/Drittrechte


Alle Dessins, Zusammenstellungen und Farben etc. sowie Modelle genießen Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz, soweit der Verkäufer bei Vertragsabschluss Gegenteiliges nicht angibt. Widerrechtliche Nachahmungen und sonstige Verletzungen der Schutzrechte werden von dem Verkäufer verfolgt. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Bei Auftragserteilung zur –Dessinerstellung nach eigener Vorlage des Käufers, steht dieser dafür ein, dass Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte gleich welcher Art, nicht verletzt werden. Anderenfalls ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme durch Schutzinhaber freizustellen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Der Geschäftssitz des Verkäufers ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche. Es gelten das Kaufrecht des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches.

§ 12 Haftungsbeschränkungen


Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt geboten ist. Dies gilt auch, soweit der Schaden durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers verursacht wurde. Soweit der Verkäufer wegen der nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bleibt die Haftung auf dem Umfang des bei Vertragsabschluss typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle des Verschuldens bei Vertragsabschluss, nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt. Im Falle des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gilt diese Haftungsbeschränkung nur, soweit die Haftung für diese Schäden nicht ausdrücklich von der Zusicherung erfasst ist. Die Haftung bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 13 Salvatorische Klausel



Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im übrigen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, soweit die Bedingungen Lücken erhalten Beinhalten die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie keine Regelungen, die an Stelle von unwirksamen Bestimmungen der Bedingungen treten oder deren Lücken ausfüllen, gelten die Vorschriften des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches und des deutschen Handelsgesetzbuches.

HS Stoffe GmbH & Co. KG